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Gesetzlich vorgeschrieben (HinSchG) für Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Hinweisgeberrecht in Deutschland #

Deutschland hat die EU-Richtlinie 2019/1937 mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt. Für private Arbeitgeber ist die entscheidende Grundregel die Schwelle von 50 Beschäftigten, verbunden mit einer ausdrücklichen Möglichkeit gemeinsamer interner Meldestellen für die Gruppe 50-249.

Einschlägiges Gesetz #

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten #

Private Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten müssen mindestens eine interne Meldestelle einrichten. Für private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten erlaubt das Gesetz eine gemeinsame interne Meldestelle. Unternehmen aus den Bereichen Finanzdienstleistungen und Geldwäscheprävention, Verkehrssicherheit und Umweltschutz fallen unabhängig von der Beschäftigtenzahl in den Anwendungsbereich.

Externe Meldestelle #

Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist die zentrale staatliche Meldestelle auf Bundesebene — Zuständigkeit, gesetzliche Fristen und Meldeweg. Daneben bestehen fachgesetzliche Meldestellen für bestimmte regulierte Sektoren.

Datenschutzaufsicht #

Bei Beschwerden über die Verarbeitung personenbezogener Daten im privaten Bereich ist regelmäßig die jeweilige Landesdatenschutzbehörde zuständig. Die Beschwerdehinweise des BfDI erklären diese Aufteilung.

Wichtige Umsetzungspunkte #

Amtliche Quellen #


Meldekanal einrichten →

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