Zum Hauptinhalt springen Gesetzlich vorgeschrieben (HinSchG) für Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Hinweisgeberrecht in Deutschland #

Deutschland hat die EU-Richtlinie 2019/1937 mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt. Für private Arbeitgeber ist die entscheidende Grundregel die Schwelle von 50 Beschäftigten, verbunden mit einer ausdrücklichen Möglichkeit gemeinsamer interner Meldestellen für die Gruppe 50-249.

Einschlägiges Gesetz #

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten #

Private Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten müssen mindestens eine interne Meldestelle einrichten. Für private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten erlaubt das Gesetz eine gemeinsame interne Meldestelle.

Externe Meldestelle #

Die externe Meldestelle des Bundesamts für Justiz ist die zentrale staatliche Meldestelle auf Bundesebene. Daneben bestehen fachgesetzliche Meldestellen für bestimmte regulierte Sektoren.

Datenschutzaufsicht #

Bei Beschwerden über die Verarbeitung personenbezogener Daten im privaten Bereich ist regelmäßig die jeweilige Landesdatenschutzbehörde zuständig. Die Beschwerdehinweise des BfDI erklären diese Aufteilung.

Wichtige Umsetzungspunkte #

Amtliche Quellen #


Meldekanal einrichten →

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