Zum Hauptinhalt springen Gesetzlich vorgeschrieben (HinSchG) für Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Hinweisgeberrecht in allen 27 EU-Mitgliedstaaten

Jedes EU-Land hat die Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt. Die Grundregel ab 50 Beschäftigten ist zwar verbreitet, aber Zuständigkeiten, öffentliche Stellen, gemeinsame Meldestellen und Datenschutzaufsicht unterscheiden sich spürbar.

Diese Seiten stützen sich vorrangig auf amtliche Gesetzestexte und behördliche Hinweise. Wählen Sie unten ein Land, um das einschlägige Gesetz, die zuständige externe Meldestelle und die wichtigsten Umsetzungspunkte zu sehen.