Zum Hauptinhalt springen Gesetzlich vorgeschrieben (HinSchG) für Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Hinweisgeber-Compliance in Industrie und Lieferkette #

Hersteller treffen Hinweisgeberpflichten aus zwei Richtungen: die EU-Hinweisgeberrichtlinie (2019/1937) für interne Meldungen und Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetze, die ausdrücklich Beschwerdeverfahren für Beschäftigte und Dritte verlangen.

Regelwerke mit Meldekanalpflicht #

LkSG vs. Hinweisgeberrichtlinie #

Hinweisgeberrichtlinie / HinSchGLkSG
MeldeberechtigteBeschäftigte, SelbstständigeBeschäftigte, Zulieferer, betroffene Dritte
AnwendungsbereichVerstöße gegen Unions-/nationales RechtMenschenrechte, Umweltverstöße in der Lieferkette
Anonymität verpflichtendLänderabhängig; nach HinSchG Pflicht, anonyme Meldungen zu ermöglichenNicht verpflichtend, aber empfohlen (BAFA-Handreichung)
VollzugNationale Hinweisgeber-AufsichtenBAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
SanktionenLänderabhängig; § 40 HinSchG: bis 50.000 € (ver­zehnfachbar für juristische Personen)Bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes

Unternehmen, die beiden Gesetzen unterliegen, brauchen einen Kanal, der doppelten Pflichten genügt — interne Hinweisgebung und Lieferketten-Beschwerdemechanismus. Ein einziger Meldekanal kann beides abdecken, wenn er richtig konfiguriert ist.

Typische Meldungsgegenstände #

Warum jetzt #

Die CSDDD weitet die Lieferkettensorgfalt auf die gesamte EU aus, nicht nur auf Deutschland. Wer sich auf 2027 vorbereitet, braucht bereits heute funktionierende Beschwerdeverfahren. Abwarten führt zu Nachrüstung unter Zeitdruck — dasselbe Muster, das fünf Mitgliedstaaten zu Sanktionen wegen verspäteter Richtlinien-Umsetzung führte.


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