> Meldekanal-Anforderungen für Hersteller nach HinSchG, EU-Richtlinie 2019/1937, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und kommender EU-CSDDD.

Source: https://ethicsportal.eu/de/industries/manufacturing/
Updated: 2026-09-23

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# Hinweisgeber-Compliance in Industrie und Lieferkette

Hersteller treffen Hinweisgeberpflichten aus zwei Richtungen: die EU-Hinweisgeberrichtlinie (2019/1937) für interne Meldungen und Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetze, die ausdrücklich Beschwerdeverfahren für Beschäftigte *und* Dritte verlangen.

## Regelwerke mit Meldekanalpflicht

- **EU-Richtlinie 2019/1937 / HinSchG** — gilt für alle Hersteller ab 50 Beschäftigten. Interne Kanäle für Beschäftigte.
- **Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)** — in Kraft seit Januar 2023. Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten (und deren unmittelbare Zulieferer) müssen ein **Beschwerdeverfahren** bereitstellen, das für Betroffene in der Lieferkette zugänglich ist — nicht nur für eigene Beschäftigte. [§ 8 LkSG](https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/__8.html)
- **EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)** — 2024 angenommen, stufenweise Anwendung ab 2027. Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € Umsatz müssen Beschwerdeverfahren für Menschenrechts- und Umweltverstöße in ihren Wertschöpfungsketten einrichten.
- **EU-Produktsicherheitsverordnung (2023/988)** — verlangt von Herstellern interne Kanäle für Meldungen zu Produktsicherheitsbedenken.

## LkSG vs. Hinweisgeberrichtlinie

| | Hinweisgeberrichtlinie / HinSchG | LkSG |
|---|---|---|
| Meldeberechtigte | Beschäftigte, Selbstständige | Beschäftigte, Zulieferer, betroffene Dritte |
| Anwendungsbereich | Verstöße gegen Unions-/nationales Recht | Menschenrechte, Umweltverstöße in der Lieferkette |
| Anonymität verpflichtend | Länderabhängig; nach HinSchG Pflicht, anonyme Meldungen zu ermöglichen | Nicht verpflichtend, aber empfohlen (BAFA-Handreichung) |
| Vollzug | Nationale Hinweisgeber-Aufsichten | BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) |
| Sanktionen | Länderabhängig; § 40 HinSchG: bis 50.000 € (ver­zehnfachbar für juristische Personen) | Bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes |

Unternehmen, die beiden Gesetzen unterliegen, brauchen einen Kanal, der doppelten Pflichten genügt — interne Hinweisgebung *und* Lieferketten-Beschwerdemechanismus. Ein einziger Meldekanal kann beides abdecken, wenn er richtig konfiguriert ist.

## Typische Meldungsgegenstände

- Arbeitsschutzverstöße in Produktionsstätten
- Umweltrechtsverstöße (Emissionen, Abfallentsorgung)
- Zwangsarbeit oder ausbeuterische Bedingungen bei Zulieferern
- verborgene Produktsicherheitsmängel
- Bestechung in Beschaffung und Zulieferbeziehungen
- Umgehung von Exportkontrollen oder Sanktionen

## Warum jetzt

Die CSDDD weitet die Lieferkettensorgfalt auf die gesamte EU aus, nicht nur auf Deutschland. Wer sich auf 2027 vorbereitet, braucht bereits heute funktionierende Beschwerdeverfahren. Abwarten führt zu Nachrüstung unter Zeitdruck — dasselbe Muster, das fünf Mitgliedstaaten zu Sanktionen wegen verspäteter Richtlinien-Umsetzung führte.

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