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DSGVO und Hinweisgebermeldungen: Was Sie wissen müssen #

Jede Hinweisgebermeldung enthält personenbezogene Daten. Die hinweisgebende Person gibt möglicherweise ihren Namen an. Die Meldung nennt wahrscheinlich die Person, der Fehlverhalten vorgeworfen wird. Die Handlungen der bearbeitenden Person werden protokolliert. All das sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.

Daraus entsteht das Spannungsfeld, mit dem Compliance-Verantwortliche täglich zu tun haben: Die Hinweisgeberrichtlinie (2019/1937) verlangt, Meldungen zu erheben und aufzubewahren, die DSGVO verlangt eine Rechtsgrundlage, Datenminimierung und Löschung, sobald die Daten nicht mehr benötigt werden.

Hier zeigen wir, wie die beiden Rahmenwerke zusammenspielen — und was das in der Praxis bedeutet.


Welche personenbezogenen Daten enthält eine Hinweisgebermeldung? #

Mehr, als man denkt:

DatenQuelleDSGVO-Kategorie
Name der hinweisgebenden Person (falls angegeben)FreiwilligPersonenbezogene Daten
Kontaktdaten (falls angegeben)FreiwilligPersonenbezogene Daten
Name der beschuldigten PersonMeldungsinhaltPersonenbezogene Daten (Dritte)
Details zum mutmaßlichen FehlverhaltenMeldungsinhaltKönnen besondere Kategorien (Art. 9) oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen/Straftaten (Art. 10) enthalten
Hochgeladene Dateien (Dokumente, Fotos)Hinweisgebende PersonKönnen Metadaten enthalten (GPS, Autor, Zeitstempel)
Aktionen und Notizen der bearbeitenden PersonFallmanagementPersonenbezogene Daten (Bearbeiter:in)
Zeitstempel und Audit-ProtokollSystemPersonenbezogene Daten

Beschreibt eine Meldung Belästigung, Diskriminierung oder Gesundheitsthemen, kann sie besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO enthalten — das löst strengere Verarbeitungsbedingungen aus. Meldungen mit strafrechtlichem Bezug fallen unter Art. 10 (strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten), der eigene Beschränkungen vorsieht.


Was ist die Rechtsgrundlage der Verarbeitung? #

Sie benötigen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, um personenbezogene Daten in Hinweisgebermeldungen zu verarbeiten. Die am häufigsten genutzten Grundlagen:

Art. 6 Abs. 1 lit. c — Rechtliche Verpflichtung #

Dies ist die primäre Grundlage. Die EU-Richtlinie 2019/1937 und ihre nationalen Umsetzungen begründen eine rechtliche Verpflichtung, einen Meldekanal zu betreiben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich.

Dazu gehören:

Art. 6 Abs. 1 lit. f — Berechtigtes Interesse #

Manche Organisationen nutzen das berechtigte Interesse als sekundäre Grundlage, insbesondere für Verarbeitungen über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinaus (z. B. interne Auswertung, Trendberichte). Erforderlich sind eine Interessenabwägung (LIA) und ein Abwägungstest.

Art. 6 Abs. 1 lit. e — Öffentliches Interesse (öffentlicher Sektor) #

Öffentliche Stellen können sich auf das öffentliche Interesse stützen, insbesondere wenn das nationale Recht die Verarbeitung zum Schutz von Hinweisgeber:innen ausdrücklich zulässt.

Und die Einwilligung? #

Stützen Sie sich nicht auf eine Einwilligung. Das Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Hinweisgeber:in bedeutet, dass eine Einwilligung nicht freiwillig gegeben sein dürfte (Erwägungsgrund 43 DSGVO). Eine hinweisgebende Person kann nicht sinnvoll zustimmen, wenn ihr Arbeitsplatz vom Ausgang abhängen könnte. Nutzen Sie stattdessen die rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c).


Anonyme Meldungen und die DSGVO #

Das ist die Frage, die Compliance-Verantwortliche am häufigsten stellen: Gilt die DSGVO, wenn eine Meldung wirklich anonym ist?

Wenn die hinweisgebende Person nicht identifizierbar ist: DSGVO gilt für sie nicht #

Die DSGVO gilt für personenbezogene Daten einer identifizierten oder identifizierbaren Person (Art. 4 Abs. 1). Reicht eine hinweisgebende Person eine Meldung ohne Name, E-Mail oder sonstige identifizierende Daten ein — und protokolliert das System weder IP-Adresse noch andere Kennungen — ist der Meldungsinhalt im Hinblick auf die hinweisgebende Person kein personenbezogenes Datum.

Allerdings:

Was „anonym" technisch erfordert #

Damit Anonymität einer DSGVO-Prüfung standhält, muss Ihr Melde-Tool:

Tut Ihr Tool eines davon, erheben Sie pseudonyme, nicht anonyme Daten — und die DSGVO gilt vollständig.


Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) #

Die Richtlinie verlangt einen Meldekanal. Sie verlangt nicht, mehr Daten zu erheben als nötig.

In der Praxis:


Rechte der beschuldigten Person #

Hier wird es komplex. Die in einer Hinweisgebermeldung beschuldigte Person hat DSGVO-Rechte — einschließlich des Rechts auf Information (Art. 14), auf Auskunft (Art. 15) und auf Löschung (Art. 17).

Die Ausübung dieser Rechte darf jedoch die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person nicht gefährden (Art. 16 der Richtlinie).

Recht auf Information (Art. 14) #

Nach der DSGVO müssen Sie Personen informieren, wenn Sie deren Daten verarbeiten. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie verlangt jedoch den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person. Die Lösung:

Auskunftsrecht (Art. 15) #

Die beschuldigte Person kann Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten verlangen. Sie müssen Auskunft erteilen — aber Informationen schwärzen, die die hinweisgebende Person identifizieren. Dazu gehört der Name, ebenso aber Kontextangaben, die die Identität mittelbar preisgeben.

Recht auf Löschung (Art. 17) #

Die beschuldigte Person kann keine Löschung einer Meldung verlangen, die Teil einer laufenden Ermittlung ist oder aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahrt werden muss. Art. 17 Abs. 3 lit. b und e DSGVO sehen Ausnahmen für rechtliche Pflichten und Rechtsansprüche vor.


Aufbewahrungsfristen #

Die Richtlinie (Art. 18) verlangt die Führung von Aufzeichnungen über Meldungen. Die DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. e) verlangt, dass personenbezogene Daten nicht länger als nötig gespeichert werden.

Wie lange sollten Meldungen aufbewahrt werden? #

Die Richtlinie schreibt keine konkrete Aufbewahrungsfrist vor. Nationale Umsetzungen variieren:

LandAufbewahrungsfristQuelle
Frankreich5 Jahre nach FallabschlussDecret 2022-1284
Italien5 Jahre ab MeldedatumD.Lgs. 24/2023, Art. 14
Deutschland3 Jahre nach Fallabschluss (außer laufende Verfahren)§ 11 HinSchG
SpanienNicht konkretisiert (allgemeine DSGVO-Minimierung gilt)Ley 2/2023

Best Practice #


Internationale Datenübermittlung #

Hinweisgeberdaten müssen in der EU bleiben, sofern kein gültiger Übermittlungsmechanismus nach Kapitel V DSGVO besteht.

Das ist bei der Auswahl des Tools relevant:

Der einfachste Weg: eine Plattform wählen, die alle Daten in der EU hostet. Damit entfällt die Übermittlungsfrage.


Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) #

Art. 35 DSGVO verlangt eine DSFA, wenn eine Verarbeitung „voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat".

Hinweisgebermeldungen erfüllen dies wahrscheinlich, weil:

Die meisten Datenschutzbehörden empfehlen, vor Einführung eines Hinweisgebersystems eine DSFA durchzuführen.


Was Ihr Melde-Tool leisten muss #

Auf Basis der oben genannten DSGVO-Anforderungen sollte Ihre Hinweisgebersoftware:

AnforderungWarum
Optionale Identität der hinweisgebenden PersonDatenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c)
Kein IP-LoggingWahrt Anonymität, vermeidet pseudonyme Daten
Entfernung von DateimetadatenVerhindert versehentliche Identifizierung über EXIF/GPS
Verschlüsselte SpeicherungIntegrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. f)
Konfigurierbare AufbewahrungsfristenSpeicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e)
Automatische Löschung abgelaufener FälleDurchsetzung der Speicherbegrenzung
Rollenbasierte ZugriffskontrolleVertraulichkeit (Art. 16 der Richtlinie)
Unveränderliches Audit-ProtokollRechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2)
EU-DatenhaltungVermeidet internationale Übermittlungsfragen (Kapitel V)
Datenschutzhinweis auf dem MeldeformularTransparenz (Art. 13/14)

Wie EthicsPortal mit der DSGVO umgeht #

EthicsPortal wurde von Anfang an sowohl an der Richtlinie als auch an der DSGVO ausgerichtet:

Die vollständige artikelweise Compliance-Analyse finden Sie auf unserer Compliance-Seite.

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