Zum Hauptinhalt springen Gesetzlich vorgeschrieben (HinSchG) für Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Anonyme vs. vertrauliche Meldung: Wo liegt der Unterschied? #

Compliance-Verantwortliche verwenden „anonym" und „vertraulich" im Kontext von Hinweisgebermeldungen häufig synonym. Beide Begriffe meinen jedoch nicht dasselbe, und die Unterscheidung ist wichtig — rechtlich wie praktisch.

Eine Verwechslung kann das Vertrauen in Ihren Meldekanal untergraben, Ihre Organisation Haftungsrisiken aussetzen oder Ermittlungen unnötig erschweren. Im Folgenden erläutern wir, was die beiden Begriffe bedeuten, was die EU-Richtlinie dazu sagt und wie Sie in der Praxis mit beiden Varianten umgehen.


Begriffsbestimmungen #

Anonyme Meldung #

Die Identität der hinweisgebenden Person ist niemandem bekannt — auch nicht der bearbeitenden Person. Die Organisation erhält die Meldung, kann aber nicht feststellen, wer sie eingereicht hat. Die hinweisgebende Person gibt weder Namen noch E-Mail-Adresse noch sonstige identifizierende Informationen an.

Echte Anonymität bedeutet, dass die Organisation die hinweisgebende Person auch dann nicht identifizieren könnte, wenn sie es wollte — das System ist so konzipiert, dass dies ausgeschlossen ist.

Vertrauliche Meldung #

Die Identität der hinweisgebenden Person ist der bearbeitenden Person (oder einem begrenzten Kreis autorisierter Personen) bekannt, wird aber vor Offenlegung gegenüber Dritten geschützt. Die bearbeitende Person weiß, wer die Meldung eingereicht hat, ist aber rechtlich und organisatorisch verpflichtet, diese Identität nicht preiszugeben.

Vertraulichkeit ist ein durch rechtliche Schutzmechanismen abgesichertes Versprechen. Anonymität macht dieses Versprechen überflüssig.


Was die EU-Richtlinie sagt #

Die EU-Richtlinie 2019/1937 behandelt beide Konzepte, lässt den Mitgliedstaaten bei der anonymen Meldung jedoch Spielraum.

Vertraulichkeit (Art. 16): Die Richtlinie ist hier eindeutig. Die Identität der hinweisgebenden Person darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung niemandem außerhalb des autorisierten Personals offengelegt werden. Dies gilt für alle Meldungen, unabhängig davon, ob sich die hinweisgebende Person zu erkennen gibt oder nicht. Vertraulichkeit ist zwingend.

Anonyme Meldung (Art. 6 Abs. 2–3, Erwägungsgrund 34): Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, anonyme Meldungen über interne Kanäle zuzulassen. Sie stellt jedoch ausdrücklich klar, dass die Mitgliedstaaten anonyme Meldungen zulassen oder vorschreiben können. Werden anonyme Meldungen akzeptiert, sind sie mit derselben Sorgfalt zu behandeln wie identifizierte Meldungen.

In der Praxis schreibt die Mehrheit der Mitgliedstaaten, die die Richtlinie umgesetzt haben, inzwischen anonyme Meldungen vor oder empfiehlt sie ausdrücklich. Frankreich, Deutschland, Italien und mehrere weitere Staaten verpflichten dazu. Auch wo es rechtlich nicht vorgeschrieben ist, gilt die Zulassung von Anonymität als Best Practice, da sie die Meldequote erhöht.

Zwei-Wege-Kommunikation (Art. 9 Abs. 1 lit. b): Die Richtlinie verlangt, dass Meldekanäle eine Kommunikation mit der hinweisgebenden Person ermöglichen, einschließlich Eingangsbestätigung und Rückmeldung. Für anonyme Hinweisgeber:innen bedeutet das: Der Kanal muss Zwei-Wege-Kommunikation ohne Identitätsoffenlegung unterstützen — in der Regel über einen Zugangscode oder eine Fallnummer.


Vor- und Nachteile #

Anonyme Meldung #

Vorteile:

Nachteile:

Vertrauliche Meldung #

Vorteile:

Nachteile:


Wie anonyme Meldungen in der Praxis funktionieren #

Anonyme Meldung bedeutet nicht, dass die hinweisgebende Person ihre Nachricht ins Leere sendet und nie wieder etwas hört. Moderne Hinweisgeberplattformen lösen das Kommunikationsproblem über Zugangscodes.

So läuft es typischerweise ab:

  1. Die hinweisgebende Person reicht eine Meldung über das Portal ein, ohne persönliche Angaben zu machen.
  2. Das System generiert einen eindeutigen Zugangscode (oder eine Fallnummer) und zeigt ihn der hinweisgebenden Person an.
  3. Die hinweisgebende Person speichert den Zugangscode. Er ist ihr Schlüssel zum Fall.
  4. Die bearbeitende Person prüft die Meldung und kann Nachfragen oder Statusmeldungen zum Fall posten.
  5. Die hinweisgebende Person kehrt zum Portal zurück, gibt den Zugangscode ein und sieht Nachrichten der bearbeitenden Person. Sie kann antworten, zusätzliche Dokumente bereitstellen oder Fragen beantworten — ohne ihre Identität preiszugeben.

Dieser Ansatz erfüllt die Anforderung der Richtlinie an die Zwei-Wege-Kommunikation und wahrt zugleich die Anonymität. Die bearbeitende Person erhält die für die Ermittlung nötigen Informationen; die hinweisgebende Person bleibt geschützt.

Das Zugangscode-Modell unterstützt auch die Sieben-Tage-Frist für die Eingangsbestätigung und die Drei-Monats-Frist für die Rückmeldung, da die hinweisgebende Person das Portal jederzeit aufrufen kann, um zu prüfen, ob eine Bestätigung oder Rückmeldung vorliegt.


Warum beide Optionen anzubieten der richtige Ansatz ist #

Die stärksten Meldekanäle geben Hinweisgeber:innen die Wahl: anonym einreichen oder die Identität unter Zusicherung der Vertraulichkeit offenlegen.

Die Gründe:

Die Erwägungsgründe der Richtlinie selbst erkennen dies an: Die Zulassung anonymer Meldungen fördert das Melden und macht Kanäle wirksamer.


Wie EthicsPortal damit umgeht #

EthicsPortal unterstützt sowohl anonyme als auch vertrauliche Meldungen:

So haben Hinweisgeber:innen die volle Kontrolle über ihr Exponiertheitsniveau, während Fallbearbeiter:innen die nötigen Werkzeuge für eine wirksame Ermittlung erhalten.


Fazit #

Anonym bedeutet: Die bearbeitende Person weiß nicht, wer Sie sind. Vertraulich bedeutet: Sie weiß es, darf es aber niemandem mitteilen. Beide Ansätze dienen dem Schutz von Hinweisgeber:innen, tun dies jedoch auf unterschiedliche Weise.

Die EU-Richtlinie schreibt Vertraulichkeit zwingend vor. Anonyme Meldungen überlässt sie den Mitgliedstaaten, von denen die meisten sie inzwischen vorschreiben oder empfehlen. Der sicherste Weg — für Ihre Hinweisgeber:innen wie für Ihre Compliance-Position — ist, beides anzubieten.

Zuletzt aktualisiert: