Externe Meldestelle des Bundes #
Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist die bundesweite Anlaufstelle für externe Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Sie nimmt Meldungen entgegen, prüft deren Stichhaltigkeit und ergreift Folgemaßnahmen.
Diese Seite ist eine Referenz zur Meldestelle selbst: was sie ist, wofür sie zuständig ist und wofür nicht, wie eine Meldung eingeht, welche Fristen gelten und was danach geschieht. Zur Pflicht, eine interne Meldestelle einzurichten, zu den Schwellenwerten und zu den Bußgeldern siehe Hinweisgeberrecht in Deutschland .
Was die externe Meldestelle des Bundes ist #
| Bezeichnung | Externe Meldestelle des Bundes (§ 19 Abs. 1 HinSchG) |
| Rechtsgrundlage | Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit 2. Juli 2023 |
| Träger | Eingerichtet beim Bundesamt für Justiz, organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Amtes getrennt (§ 19 Abs. 1) |
| Unabhängigkeit | Aufgabenwahrnehmung unabhängig von den sonstigen Aufgaben des Bundesamts; Dienstaufsicht nur, soweit die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (§ 19 Abs. 2) |
| Zuständigkeit | Auffangzuständigkeit — zuständig, soweit nicht eine Meldestelle nach §§ 20 bis 23 zuständig ist (§ 19 Abs. 4) |
Ein struktureller Unterschied zu anderen Mitgliedstaaten ist hier wesentlich: Deutschland hat keine eigenständige unabhängige Behörde geschaffen, sondern eine organisatorisch abgetrennte Stelle innerhalb einer bestehenden Bundesoberbehörde. Die Unabhängigkeit ergibt sich aus der Aufgabenwahrnehmung und der begrenzten Dienstaufsicht, nicht aus einer eigenen Rechtspersönlichkeit.
Aufgaben #
§ 24 HinSchG weist den externen Meldestellen drei Aufgabenkreise zu:
- Meldekanäle einrichten und betreiben, die Stichhaltigkeit einer Meldung prüfen und das Verfahren nach § 28 führen (Abs. 1).
- Umfassend und unabhängig informieren und beraten — über Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien, und dabei ausdrücklich auch über die Möglichkeit einer internen Meldung (Abs. 2).
- Bestimmte Informationen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt des Internetauftritts (Abs. 3): Schutzvoraussetzungen, Erläuterung des Meldeverfahrens und der möglichen Folgemaßnahmen, Vertraulichkeitsregelung und Datenverarbeitung, Abhilfemöglichkeiten und vertrauliche Beratung, eine verständliche Erläuterung zur Haftungsfreistellung bei Verschwiegenheitspflichten sowie die Erreichbarkeiten.
Zuständigkeit — und ihre Grenzen #
Die externe Meldestelle des Bundes ist nicht für alles zuständig. Das HinSchG verteilt die Zuständigkeit:
| Stelle | Zuständig für |
|---|---|
| Externe Meldestelle des Bundes (§ 19) | Alles, was nicht einer der folgenden Stellen zugewiesen ist |
| Externe Meldestellen der Länder (§ 20) | Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen — jedes Land kann eine solche Stelle einrichten |
| BaFin (§ 21) | Meldungen nach § 4d FinDAG einschließlich WpÜG; Geldwäsche, soweit die BaFin zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GwG ist; Verstöße nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. r bis t |
| Bundeskartellamt (§ 22) | Verstöße nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 |
| Weitere externe Meldestelle (§ 23) | Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes selbst betreffen; für Meldungen über die Stellen nach §§ 20 bis 22 ist umgekehrt die Bundesmeldestelle zuständig |
Da die Einrichtung einer Landesmeldestelle nach § 20 fakultativ ist, fällt die Zuständigkeit für Meldungen über Landes- und Kommunalverwaltungen in Ländern ohne eigene Stelle auf die Bundesmeldestelle zurück (§ 19 Abs. 4).
Ist die Meldestelle nicht zuständig oder kann sie dem Verstoß nicht in angemessener Zeit weiter nachgehen, leitet sie die Meldung unter Wahrung der Vertraulichkeit unverzüglich an die zuständige Stelle weiter und setzt die hinweisgebende Person unverzüglich davon in Kenntnis (§ 31 Abs. 2).
Was die Meldestelle nicht ist #
Die externe Meldestelle ist keine Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde. Ihre Folgemaßnahmen sind in § 29 Abs. 2 abschließend beschrieben: betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren mangels Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder es an eine zuständige Behörde zur weiteren Untersuchung abgeben.
Auskünfte kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Stichhaltigkeit erforderlich ist (§ 29 Abs. 1). Dabei gelten die Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 53, 53a StPO und das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO entsprechend; für die Beantwortung wird auf Antrag eine Entschädigung nach dem JVEG gewährt.
Meldeweg #
Externe Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen (§ 27 Abs. 3). Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist innerhalb angemessener Zeit eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen; mit ihrer Einwilligung kann diese auch per Bild- und Tonübertragung stattfinden.
Die Meldung beim Bund läuft über das Meldeformular der externen Meldestelle des Bundes .
Anonymität — der am häufigsten falsch wiedergegebene Punkt #
§ 27 Abs. 1 HinSchG lautet: Die externe Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
Für interne Meldestellen gilt nach § 16 Abs. 1 dieselbe Formulierung. Deutschland verlangt also weder intern noch extern einen anonymen Meldeweg — die Bearbeitung eingehender anonymer Meldungen ist eine Soll-Vorschrift, die Ermöglichung der anonymen Abgabe keine Pflicht.
Fristen #
Die Fristen für externe und interne Meldungen sind nicht identisch.
| Externe Meldestelle | Interne Meldestelle | |
|---|---|---|
| Eingangsbestätigung | Umgehend, spätestens sieben Tage nach Eingang (§ 28 Abs. 1) | Spätestens nach sieben Tagen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) |
| Rückmeldung | Innerhalb angemessener Zeit, spätestens nach drei Monaten; sechs Monate, wenn die Bearbeitung umfangreich ist — die Gründe sind mitzuteilen (§ 28 Abs. 4) | Drei Monate ab Eingangsbestätigung, ohne Bestätigung spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang (§ 17 Abs. 2) |
Die Verlängerung auf sechs Monate steht also nur der externen Meldestelle offen; die interne Frist kennt keine Verlängerung. Eine Eingangsbestätigung unterbleibt, wenn die hinweisgebende Person ausdrücklich darauf verzichtet oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sie den Schutz ihrer Identität beeinträchtigen würde (§ 28 Abs. 1).
Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere können vorrangig behandelt werden; an den Fristen ändert das nichts (§ 28 Abs. 5).
Was nach der Meldung geschieht #
- Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen. In für ein internes Meldeverfahren geeigneten Fällen weist die Meldestelle zusammen mit der Bestätigung auf die Möglichkeit einer internen Meldung hin (§ 28 Abs. 1).
- Prüfung des Anwendungsbereichs: fällt der gemeldete Verstoß unter § 2 und greift keine Ausnahme nach § 5? Wenn ja, folgt die Prüfung der Stichhaltigkeit und die Wahl angemessener Folgemaßnahmen nach § 29 (§ 28 Abs. 2).
- Folgemaßnahmen nach § 29 Abs. 2 (siehe oben).
- Abschluss des Verfahrens nach § 31 Abs. 1, sobald die Stichhaltigkeit geprüft und das Verfahren nach § 28 geführt wurde.
Für die Akteneinsicht gilt § 29 VwVfG; bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten sind zu beachten, und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, dürfen nicht beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 3).
Interne und externe Meldung im Verhältnis #
§ 7 Abs. 1 gibt hinweisgebenden Personen ein Wahlrecht: Sie können sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder unmittelbar an eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Das Gesetz spricht eine Empfehlung aus — dort, wo intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, sollte die interne Meldung bevorzugt werden —, macht sie aber nicht zur Voraussetzung. Wurde einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen, bleibt der Weg zur externen Meldestelle ausdrücklich offen.
Beschäftigungsgeber, die nach § 12 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass zuerst intern gemeldet wird (§ 7 Abs. 3). Meldungen oder die anschließende Kommunikation zu behindern ist verboten (§ 7 Abs. 2) und bußgeldbewehrt.
Eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit ist geschützt (§ 32 Abs. 1), wenn zuvor extern gemeldet wurde und darauf keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder keine Rückmeldung erfolgte, oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme bestand, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt, Repressalien zu befürchten sind oder Beweismittel unterdrückt werden könnten.
Schutz vor Repressalien #
Der Schutz der §§ 35 bis 37 greift, wenn intern nach § 17 oder extern nach § 28 gemeldet oder nach § 32 offengelegt wurde, die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße im Anwendungsbereich des Gesetzes betreffen — oder sie hinreichenden Grund zu dieser Annahme hatte (§ 33 Abs. 1).
Repressalien sind verboten, ebenso deren Androhung und Versuch (§ 36 Abs. 1). Entscheidend ist die Beweislastumkehr des § 36 Abs. 2: Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese infolge einer Meldung erlitten zu haben, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Dann muss die benachteiligende Person beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte oder nicht auf der Meldung.
Bußgelder #
§ 40 Abs. 6 HinSchG staffelt die Bußgelder:
| Betrag | Tatbestand |
|---|---|
| bis 50 000 € | Behinderung einer Meldung (§ 40 Abs. 2 Nr. 1), Repressalien (Nr. 3), vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Vertraulichkeit (Abs. 3), Versuch (Abs. 5) |
| bis 20 000 € | Wissentliche Offenlegung unrichtiger Informationen (Abs. 1) und Nichteinrichtung bzw. Nichtbetrieb einer internen Meldestelle (Abs. 2 Nr. 2) |
| bis 10 000 € | Übrige Fälle, insbesondere fahrlässige Verletzung der Vertraulichkeit (Abs. 4) |
Häufig wird die Schwelle für die fehlende interne Meldestelle mit 50 000 € angegeben. Das Gesetz sieht dafür 20 000 € vor; die 50 000 € gelten für Behinderung, Repressalien und Vertraulichkeitsverstöße. Die Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG — über den sich der Bußgeldrahmen gegenüber juristischen Personen vervielfacht — ist ausdrücklich auf die Fälle des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 beschränkt und erfasst die fehlende interne Meldestelle gerade nicht.
Amtliche Quellen #
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) — amtlicher Text
- Meldeformular der externen Meldestelle des Bundes
- Richtlinie (EU) 2019/1937 — EUR-Lex
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